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   LSG Schleswig-Holstein, 29.11.2017 - L 9 SO 50/14   

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LSG Schleswig-Holstein, 29.11.2017 - L 9 SO 50/14 (https://dejure.org/2017,67158)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29.11.2017 - L 9 SO 50/14 (https://dejure.org/2017,67158)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29. November 2017 - L 9 SO 50/14 (https://dejure.org/2017,67158)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 41 Abs 1 SGB 12 vom 24.03.2011, § 42 Nr 4 SGB 12 vom 24.03.2011, § 35 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 24.03.2011, § 35 Abs 2 S 1 SGB 12, § 35 Abs 2 S 2 SGB 12
    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten - Insel Föhr als maßgeblicher Vergleichsraum - Nichtvorliegen eines schlüssigen Konzepts - Heranziehung der Wohngeldtabelle - Mietenstufe 2 - ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 29.11.2017 - L 9 SO 50/14
    - B 4 AS 44/14 R - m.w.N., Rn. 11, juris).

    Der Vergleichsraum muss insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, Rn. 16, juris).

    Hier konnten zur Überzeugung des Senats für den maßgeblichen Vergleichsraum (Insel Föhr), in dem die Klägerin wohnt, jedenfalls für den streitigen Zeitraum keine hinreichenden aussagekräftigen Datensätze, wie sie zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Einzelnen gefordert werden (s. dazu bereits Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R -, Rn. 21, insbesondere Rn. 23 ff.; ebenso Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, Rn. 20, jeweils m.w.N., juris), ermittelt werden.

    Wie das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - ausgeführt hat, brauchen, wenn keine ausreichenden Daten vorliegen, insbesondere für weit zurückliegende Zeiträume keine unverhältnismäßig aufwändigen Ermittlungen durchgeführt zu werden.

    Der Erkenntnisausfall hinsichtlich der angemessenen Referenzmiete macht den Rückgriff auf die Tabellenwerte des § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines "Sicherheitszuschlags" nach generell-abstrakten Kriterien im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze erforderlich (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, Rn. 25, juris).

    Es ist auch nicht geboten, von der hier maßgeblichen Mietenstufe 2 im Hinblick auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - abzuweichen, wonach in dem Fall, in dem eine Begrenzung der Unterkunftsleistungen durch die Werte der Wohngeldtabelle plus Zuschlag erfolgt und für die Wohnortgemeinde im Vergleichsraum keine eigene Mietenstufe festgelegt ist, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Mietenstufe einer anderen Gemeinde im Vergleichsraum zugrunde zu legen ist.

    Insoweit hat schon der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass auf der Insel Föhr die Situation anders sei als im Bereich des Vergleichsraums Umland Freiburg, der Gegenstand der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - war.

    Vielmehr hat das Bundessozialgericht gerade in seiner Entscheidung vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - insbesondere unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das vorangegangene Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R - seine bisherige Linie bestätigt, wonach ein "Sicherheitszuschlag" in Höhe von 10 % festzulegen sei.

    Ungeachtet dessen, dass der Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 14. Januar 2013 eine Reihe von tatsächlich im streitgegenständlichen Zeitraum zur Verfügung gestandenen Wohnungen benannt und durch entsprechende Anzeigenangebote belegt hat, kommt es auf diese Frage nicht entscheidungserheblich an; denn die vom Bundessozialgericht entwickelte "Angemessenheitsgrenze" nach "oben" (so bereits dargestellt im Urteil des BSGs vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R - und ausdrücklich fortgeschrieben in den Urteilen vom 22. März 2012 - B 4 AS 16/11 R - und vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, jeweils bei juris, also auch zeitlich noch nach den vom Hessischen Landessozialgericht getroffenen Entscheidungen), wird gerade auf der Grundlage abstrakter Vorgaben festgelegt.

  • BSG, 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - fehlendes

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 29.11.2017 - L 9 SO 50/14
    Das verdeutliche insbesondere die Entscheidung des Bundessozialgerichts zum Aktenzeichen B 4 AS 16/11 R.

    Wie das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 16/11 R - ausgeführt hat, sind dann, wenn ein schlüssiges Konzept für den festgelegten Vergleichsraum nicht erarbeitet werden kann, grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen.

    Darüber hinaus hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 16/11 R - ausdrücklich ausgeführt:.

    Dies ist auch zutreffend, da der Beklagte im Moment der Kostensenkungsaufforderung nicht wissen kann, ob in Zukunft die Gerichte möglicherweise eine Mietobergrenze für angemessen halten, so wie es hier durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 16. Juni 2012 - B 4 AS 16/11 R - gerade hinsichtlich eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 10 % festgeschrieben worden ist (so auch Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. April 2011 - L 11 AS 123/09 -, Rn. 76, juris).

    Ungeachtet dessen, dass der Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 14. Januar 2013 eine Reihe von tatsächlich im streitgegenständlichen Zeitraum zur Verfügung gestandenen Wohnungen benannt und durch entsprechende Anzeigenangebote belegt hat, kommt es auf diese Frage nicht entscheidungserheblich an; denn die vom Bundessozialgericht entwickelte "Angemessenheitsgrenze" nach "oben" (so bereits dargestellt im Urteil des BSGs vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R - und ausdrücklich fortgeschrieben in den Urteilen vom 22. März 2012 - B 4 AS 16/11 R - und vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, jeweils bei juris, also auch zeitlich noch nach den vom Hessischen Landessozialgericht getroffenen Entscheidungen), wird gerade auf der Grundlage abstrakter Vorgaben festgelegt.

  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - fehlendes

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 29.11.2017 - L 9 SO 50/14
    Des Weiteren belege die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R -, die sich insbesondere mit der Frage beschäftigt habe, ob auch nach der Änderung des Wohngeldgesetzes zum 1. Januar 2009 und der damit zugrunde zu legenden Tabelle zu § 12 (ehemals § 8) WoGG ein Zuschlag von 10 % zu gewähren sei, dass ein solcher Zuschlag in Höhe von 10 % "zurzeit als angemessen" anzusehen sei.

    Die Auffassung der Klägerin, durch jene Entscheidung des Bundessozialgerichts erscheine es jedenfalls nicht ausgeschlossen, einen höheren Sicherheitszuschlag zugrunde zu legen, führt ebenso wenig zu einem abweichenden (den 10%igen Sicherheitszuschlag übersteigenden), mithin höheren Wert wie die Argumentation der Klägerin im Berufungsverfahren, für einen solchen höheren Wert spreche die Auffassung im Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Dezember 2013 zum Verfahren B 4 AS 87/12 R, wo ein Zuschlag von 10 % "zurzeit" als angemessen angenommen worden sei.

    Vielmehr hat das Bundessozialgericht gerade in seiner Entscheidung vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - insbesondere unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das vorangegangene Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R - seine bisherige Linie bestätigt, wonach ein "Sicherheitszuschlag" in Höhe von 10 % festzulegen sei.

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Kostensenkungsaufforderung -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 29.11.2017 - L 9 SO 50/14
    Hier konnten zur Überzeugung des Senats für den maßgeblichen Vergleichsraum (Insel Föhr), in dem die Klägerin wohnt, jedenfalls für den streitigen Zeitraum keine hinreichenden aussagekräftigen Datensätze, wie sie zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Einzelnen gefordert werden (s. dazu bereits Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R -, Rn. 21, insbesondere Rn. 23 ff.; ebenso Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, Rn. 20, jeweils m.w.N., juris), ermittelt werden.

    Ungeachtet dessen, dass der Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 14. Januar 2013 eine Reihe von tatsächlich im streitgegenständlichen Zeitraum zur Verfügung gestandenen Wohnungen benannt und durch entsprechende Anzeigenangebote belegt hat, kommt es auf diese Frage nicht entscheidungserheblich an; denn die vom Bundessozialgericht entwickelte "Angemessenheitsgrenze" nach "oben" (so bereits dargestellt im Urteil des BSGs vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R - und ausdrücklich fortgeschrieben in den Urteilen vom 22. März 2012 - B 4 AS 16/11 R - und vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, jeweils bei juris, also auch zeitlich noch nach den vom Hessischen Landessozialgericht getroffenen Entscheidungen), wird gerade auf der Grundlage abstrakter Vorgaben festgelegt.

  • LSG Schleswig-Holstein, 24.06.2010 - L 3 AS 76/09

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - Wyk auf

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 29.11.2017 - L 9 SO 50/14
    Ein solcher Vergleichsraum sei aber gerade in Anlehnung an die Rechtsprechung des Landessozialgerichts, wonach die Insel für sich betrachtet ein Vergleichsraum sei (Urteil vom 24. Juni 2010 - L 3 AS 76/09 -), nicht gebildet worden.

    Insoweit folgt der Senat nach eigener Überprüfung der Rechtsprechung des 3. Senats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts, der in seinem Urteil vom 24. Juni 2010 - L 3 AS 76/09 - dazu im Wesentlichen ausgeführt hat:.

  • BSG, 19.10.2011 - B 13 R 33/11 R

    Hinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 29.11.2017 - L 9 SO 50/14
    Beweisanträge, die so unbestimmt bzw. unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll bzw. die allein den Zweck haben, dem Beweisführer, der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen angibt, erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen, brauchen dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen (vgl. BSG vom 19. Oktober 2011 - B 13 R 33/11  R - Rz. 26 ( juris) unter Hinweis auf BSG vom 19. September 1979 - 11 RA 84/78 - ; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl. 2011, Einf.
  • BVerfG, 18.06.1993 - 2 BvR 1815/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung und Anwendung des § 51 Abs.

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 29.11.2017 - L 9 SO 50/14
    § 284 Rz. 27; vgl. auch BVerfG (Kammer) vom 18. Juni 1993; DVBL 1993, 1002, 1003), sie sind als Beweisausforschungs- bzw. Ermittlungsanträge auch im vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten sozialgerichtlichen Verfahren unzulässig (so auch Schleswig-Holsteinisches Landesozialgericht, Urteil vom 17. Juni 2016 - L 3 AS 184/13 -).
  • BGH, 15.05.2003 - III ZR 7/02

    Drittwirkung von Amtspflichten

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 29.11.2017 - L 9 SO 50/14
    Dann kann sie auch nur vermutete Tatsachen unter Beweis stellen (BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - III ZR 7/02 -).
  • LSG Hessen, 15.02.2013 - L 7 SO 43/10

    Sozialhilfe - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der Unterkunftskosten -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 29.11.2017 - L 9 SO 50/14
    Auch wenn das Hessische Landessozialgericht in seinen Entscheidungen vom 16. Dezember 2011 - L 7 AS 110/08, L 7 AS 9/10 - sowie vom 15. Februar 2013 - L 7 SO 43/10 - ein solches Erfordernis bezüglich der Konstellation einer Angemessenheitsbestimmung nach § 12 WoGG mit 10%igem Zuschlag bejaht und insofern davon ausgeht, dass die Darlegungslast für das Bestehen einer konkreten Unterkunftsalternative beim Grundleistungsträger liege und dafür, dass der Hilfebedürftige sich überhaupt bzw. hinreichend um eine solche bemüht habe, bei diesem, so greift dieser Ansatz aufgrund der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht durch.
  • LSG Schleswig-Holstein, 11.04.2011 - L 11 AS 123/09

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Ermittlung der

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 29.11.2017 - L 9 SO 50/14
    Dies ist auch zutreffend, da der Beklagte im Moment der Kostensenkungsaufforderung nicht wissen kann, ob in Zukunft die Gerichte möglicherweise eine Mietobergrenze für angemessen halten, so wie es hier durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 16. Juni 2012 - B 4 AS 16/11 R - gerade hinsichtlich eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 10 % festgeschrieben worden ist (so auch Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. April 2011 - L 11 AS 123/09 -, Rn. 76, juris).
  • LSG Hessen, 16.12.2011 - L 7 AS 110/08

    BSG-Rechtsprechung zur Ermittlung des angemessenen Unterkunftsbedarfs nach § 22

  • BSG, 19.09.1979 - 11 RA 84/78
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 23.06.2021 - L 9 SO 43/15

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunft und

    Andererseits können sich Inselbewohner auf Sylt auch mit allen Dingen des täglichen Lebens versorgen, es existieren zahlreiche Geschäfte, niedergelassene Ärzte, wie auch eine Klinik etc. Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, wie die deutlich kleineren Inseln Nordstrand und Pellworm (letztere ist nur mittels Fähre und Flugzeug erreichbar) einen homogenen Lebensraum auch nur mit der Insel Sylt bilden sollten (vgl. bereits Urteile des LSG S-H vom 29.11.2017 - L 9 SO 50/14 und 24. Juni 2010 - L 3 AS 76/09 zur Insel Föhr und deren beanstandeter Zusammenfassung mit weiteren nordfriesischen Inseln und/oder dem Festland).
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